Diese ständen vielmehr unter dem fusionsvertraglichen Änderungsvorbehalt, der auch bundesrechtlich durch Art. 21 Abs. 2 RPG gedeckt sei. 5. 5.1. Wie bereits festgehalten, bewegen sich Bestrebungen im Hinblick auf Anpassungen von Raumplänen stets in einem Spannungsfeld gegenläufiger Interessen, namentlich der Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem Interesse an der Aktualität der Raumplanung anderseits (dazu grundlegend: BGE 132 II 408 E. 4.2 [Pra 2007 Nr. 66]). Diesem Spannungsfeld von Interessen hat der Gesetzgeber mit einem zweistufigen Prüfprogramm Rechnung getragen.