21 Abs. 2 RPG dar, der eine Revision bestehender – auch jüngerer – Nutzungspläne raumplanerisch und sachlich nicht nur rechtfertige, sondern erfordere. Weil die Gesamtplanungspflicht allen Einwohnern beider Gemeindeteile im Rahmen der Fusionsdiskussion und -Abstimmung seit 2007 mehrfach bekannt gemacht worden und auch bekannt sei, könne sich niemand auf "Planbeständigkeit" der Teil-Nutzungspläne berufen. Diese ständen vielmehr unter dem fusionsvertraglichen Änderungsvorbehalt, der auch bundesrechtlich durch Art. 21 Abs. 2 RPG gedeckt sei.