Auch rechtlich sei eine blosse "Zusammenführung" irrelevant, da auch ein derartiges Vorgehen eine Totalrevision der bestehenden zwei BZO bedeute. Die fusionsvertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer einheitlichen BZO für die Stadtteile Luzern und Littau stelle einen Paradefall veränderter politischer und raumplanerischer Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG dar, der eine Revision bestehender – auch jüngerer – Nutzungspläne raumplanerisch und sachlich nicht nur rechtfertige, sondern erfordere.