In ihrer Replik vom 17. November 2015 wiederholen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und halten entgegen, die Stimmberechtigten hätten den Fusionsvertrag vom 20. Juni 2007 akzeptiert. Danach sei eine inhaltlich einheitliche BZO für das gesamte Gemeindegebiet der vereinigten Gemeinde Luzern zu erarbeiten und nicht bloss eine Zusammenführung der bestehenden zwei BZO. Auch rechtlich sei eine blosse "Zusammenführung" irrelevant, da auch ein derartiges Vorgehen eine Totalrevision der bestehenden zwei BZO bedeute.