Eine erneute Gesamtrevision sei also nicht geplant, sondern eine Zusammenführung. Um die Planbeständigkeit der neuen BZO Stadtteil Luzern zu garantieren, würden für den Stadtteil Luzern demzufolge nur die aufgrund der geänderten Vorgaben des Kantons notwendigen Anpassungen vorgenommen. Die Zusammenführung ändere an der festgestellten Ungültigkeit der Initiative folglich nichts. 4.3. In ihrer Replik vom 17. November 2015 wiederholen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und halten entgegen, die Stimmberechtigten hätten den Fusionsvertrag vom 20. Juni 2007 akzeptiert.