In einer künftigen Revision sollten beide Regelwerke inhaltlich und formell zusammengeführt werden. Des Weiteren beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Gesamtplanung 2014-2018, woraus sie eine Verpflichtung zu einer Gesamtrevision der beiden Bau- und Zonenordnungen herleiten würden. Im entsprechenden Bericht und Antrag (17/2013) sei indes nicht von einer "Gesamtrevision" die Rede, sondern von der "Zusammenführung" der Bau- und Zonenordnungen. Die zitierten Begriffe seien bewusst so gewählt worden, weil dem Stadtrat klar gewesen sei, dass eine erneute "Gesamtrevision" unverhältnismässig wäre und auch dem Grundsatz der Planbeständigkeit widersprechen würde.