Littau und Luzern hätten ihre Bau- und Zonenordnungen parallel zum Fusionsprozess je integral revidiert. Die Bau- und Zonenordnung von Littau hätte zufolge des Grundsatzes der Planbeständigkeit nicht in die laufende Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern integriert werden können. Aus dem gleichen Grund könne die Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern kurz nach deren Genehmigung nicht gleich wieder einer Gesamtrevision zugeführt werden.