Der Stadtrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnte Wegleitung zum Ortsplanungsverfahren führe unter Ziffer 1.3 aus, dass bei fusionierten Gemeinden innert fünf Jahren nach der Fusion im Rahmen der Gesamtrevision ein neuer Zonenplan und ein neues Bau- und Zonenreglement zu erlassen sei. Diese Empfehlung zuhanden der Gemeinden berücksichtige den Grundsatz der Planbeständigkeit allerdings nicht. Littau und Luzern hätten ihre Bau- und Zonenordnungen parallel zum Fusionsprozess je integral revidiert.