9 BV Anspruch darauf, diesbezüglich von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Sie hätten insbesondere mit Blick auf die Wegleitung des rawi und die in Aussicht stehende Gesamtplanung ein Recht darauf, dass die gesamtstädtische BZO acht Jahre nach der Unterzeichnung des Fusionsvertrags endlich umgesetzt werde. 4.2. Der Stadtrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnte Wegleitung zum Ortsplanungsverfahren führe unter Ziffer 1.3 aus, dass bei fusionierten Gemeinden innert fünf Jahren nach der Fusion im Rahmen der Gesamtrevision ein neuer Zonenplan und ein neues Bau- und Zonenreglement zu erlassen sei.