Gegenteilige Interessen der Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Planbeständigkeit hätten unter diesen Umständen weniger Gewicht und würden die Anpassung der Planung nicht ausschliessen. Es seien die Beschwerdeführer, welche sich auf den Vertrauensschutz berufen würden, weil die Gesamtzonenplanung in Aussicht gestellt worden sei. Demzufolge hätten die Initianten gestützt auf Art. 9 BV Anspruch darauf, diesbezüglich von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.