Die Initiative sei bundesrechtskonform, weil sie die Entwicklung der raumplanerischen Verhältnisse in den Ortsteilen Luzern und Littau in die fällige Gesamtrevision der Nutzungsordnung überführe. Art. 21 Abs. 2 RPG lasse die mit einer Gemeindefusion verbundene raumplanerische Entwicklung zu, weil die Fusion veränderte Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung schaffe. Gegenteilige Interessen der Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Planbeständigkeit hätten unter diesen Umständen weniger Gewicht und würden die Anpassung der Planung nicht ausschliessen.