41 Abs. 3 des Fusionsvertrags bleibe das Bau- und Zonenreglement für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Littau nur noch solange in Kraft, bis die fusionsvertraglich vorgesehene Regelung geschaffen worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass das Kriterium der Planbeständigkeit mit Bezug auf die Stadtteile Luzern und Littau seit der Zustimmung der Stimmberechtigten zur Fusion im Jahr 2007 unter dem Vorbehalt der Umwandlung der bestehenden Nutzungsordnungen von Luzern und Littau hin zur Nutzungsordnung für das gesamte Stadtgebiet gestanden sei.