21 Abs. 2 RPG verankerte Prinzip der Planbeständigkeit entgegen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen entgegen, ihnen gehe es nicht darum, noch einmal über die Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern eine Abstimmung durchzuführen. Die Initiative verfolge denn auch nicht den Zweck, den Beschluss betreffend die kernstädtischen Hochhausstandorte Bundesplatz, Pilatusplatz und Steghof isoliert in Wiedererwägung zu ziehen. Den Initianten gehe es um ein neues Hochhauskonzept für Luzern und unter Einschluss des Stadtteils Littau. So bezwecke die Initiative zweierlei: