Dabei ging es vor ca. zweieinhalb Jahren (u.a.) auch um die Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern. Anhaltspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Natur dafür, dass – bezogen auf den Stadtteil Luzern – sich seither raumordnungsrelevanten Änderungen eingestellt hätten, die diesbezüglich Anlass für eine Neubeurteilung der Zonenplanung hätten geben können, sind, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Recht festgehalten hat, nicht zu erkennen. Bei dieser Sach- und Rechtslage steht derzeit der Abstimmung hierüber das in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerte Prinzip der Planbeständigkeit