Dieser Gesichtspunkt kommt explizit in Art. 21 Abs. 2 RPG in der Formulierung zum Ausdruck, wonach Nutzungspläne (bloss) "nötigenfalls" geändert werden sollen. 3.3.4. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Ein Zonenplan kann seinen Zweck namentlich nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Nutzungspläne sind einem bestimmten Verfahren entsprungen, wollen Wirkungen entfalten und müssen dazu längere Zeit in Kraft bleiben. Als Grundregel gilt daher, dass Nutzungspläne nur aus gewichtigen Gründen abzuändern sind.