Diese verleiht dem Plan gleichsam die Grundlage für dessen Bestand. Erst wenn ein gewichtiges Stück des Begründungsgeflechts, welches den Plan trägt, wegbricht, kann eine solche Lücke eine "erhebliche" Änderung der Verhältnisse bewirken, nämlich dann, wenn die verbleibenden, unveränderten Umstände den geltenden Plan oder den berührten Teil davon nicht mehr oder bloss mit Mühe zu tragen vermögen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Art. 21 RPG N 8). Andernfalls fehlt eine Begründung für eine – bundesrechtskonforme – Anpassung des Plans. Dieser Gesichtspunkt kommt explizit in Art.