Zudem hätten sich die massgeblichen Verhältnisse in dieser Hinsicht nicht verändert. Unter solchen Umständen liefe eine nochmalige Abstimmung über dieselbe Thematik dem in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Prinzip der Planbeständigkeit und damit höherrangigem Recht zuwider. 3.3.3. Im Hinblick auf die Frage der Voraussetzungen für Änderungen von Nutzungsplänen ist Zweierlei zu beachten: Erstens müssen sich die Verhältnisse erheblich geändert haben und zweitens muss das öffentliche Interesse an der Änderung eines Nutzungsplans gegenüber privaten oder öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen.