für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 233 ff., insbes. S. 243 ff. mit Hinweisen). 3.3.2. Die Vorinstanz zog im angefochtenen Entscheid in Erwägung, die Initiative verletze Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne nur im Fall erheblich veränderter Verhältnisse angepasst werden könnten. Derartige Umstände seien nicht erkennbar. Seit der jüngsten Ortsplanungsrevision, mit welcher einzelne Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern mit dem Instrumentarium der Ortsplanung festgelegt wurden, sei nur eine kurze Zeitspanne verstrichen. Zudem hätten sich die massgeblichen Verhältnisse in dieser Hinsicht nicht verändert.