34 BV N 25). Mit andern Worten muss sie, wie einlässlich dargelegt, mit höherrangigem Recht vereinbar sein und dies ohne jeden Vorbehalt (BGE 139 I 292). Stellt eine Behörde – ohne selbst eine Rechtsverletzung zu begehen – fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, begeht sie nach dem Gesagten ihrerseits keine Rechtsverletzung, wenn sie eine solchermassen belastete Vorlage der Abstimmung entzieht.