S. 715 ff.). Selbst wenn kantonales bzw. kommunales Recht auch nur einen Regelungsspielraum missachtet, welcher auf der Grundlage des höherrangigen Rechts gewahrt werden muss, verletzt dies die Pflicht zur Respektierung des übergeordneten Rechts (Ruch, in: St. Galler Komm., Art. 49 BV N 12 mit weiteren Verweisen). Der Verstoss gegen übergeordnetes Recht ist als Ungültigkeitsgrund im Übrigen allseits anerkannt (Heselhaus/Seiberth/Langensand, In dubio pro populo?, in: Festschrift für Paul Richli [Hrsg. Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer.], Zürich/St. Gallen 2011, S. 253 ff.). In der Luzerner Rechtsordnung ist der Grundsatz ausdrücklich verankert.