Ohne an dieser Stelle auf Details des umstrittenen Initiativtext vertieft einzugehen, besteht unter den Verfahrensbeteiligten zunächst einmal Einigkeit darüber, dass es den Initianten nach Massgabe des Wortlautes des Initiativtexts darum geht, den Souverän über Hochhausstandorte in Luzern abstimmen zu lassen. Vorinstanz und Grosser Stadtrat sehen, wie erwähnt, im Ansatz bereits in dieser Zielsetzung eine Verletzung von übergeordnetem Recht, konkret eine Verletzung des im Bundesrecht verankerten Grundsatzes der Planbeständigkeit. Die Beschwerdeführer vertreten den gegenteiligen Standpunkt.