Im Folgenden ist nach dem Gesagten als Erstes zu klären, ob der Gehalt der im Streit liegenden Initiative als rechtswidrig erscheint. Diesen Standpunkt vertreten sowohl die Vorinstanz als auch der Grosse Stadtrat. Die Beschwerdeführer ihrerseits machen geltend, der Initiativtext stehe im Einklang mit der Rechtsordnung. Er verletze insbesondere übergeordnetes Recht nicht. 3.3. Ohne an dieser Stelle auf Details des umstrittenen Initiativtext vertieft einzugehen, besteht unter den Verfahrensbeteiligten zunächst einmal Einigkeit darüber, dass es den Initianten nach Massgabe des Wortlautes des Initiativtexts darum geht, den Souverän über Hochhausstandorte in Luzern abstimmen zu lassen.