Weiter gilt es festzuhalten, dass ein Volksbegehren nur unter der Voraussetzung als ungültig zu erklären und deswegen der Volksabstimmung zu entziehen ist, wenn es – offensichtlich – rechtswidrig ist, denn im Zweifel ist zu Gunsten von Volksrechten zu entscheiden (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N 1188 und 1189, u.a. mit Verweis auf LGVE 2007 III Nr. 2 E. 5; zum Ganzen ferner: Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982, S. 1 ff., insbes. S. 43 ff.). Im Folgenden ist nach dem Gesagten als Erstes zu klären, ob der Gehalt der im Streit liegenden Initiative als rechtswidrig erscheint.