Die Vorinstanz spricht – im Einklang mit dem Grossen Stadtrat Luzern – dem im Sachverhalt zitierten Initiativtext die Rechtmässigkeit ab. Diese Ausgangslage ruft nach einer Interpretation des umstrittenen Volksbegehrens auf der Grundlage der üblichen Auslegungsregeln. Dabei ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen. Nicht abzustellen ist auf den subjektiven Willen der Initianten. Stehen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zur Diskussion, ist jene auszuwählen, welche dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt.