Die Beschwerdeführer wenden zur Hauptsache ein, die Initiative verletze übergeordnetes Recht keineswegs, insbesondere auch nicht den in Art. 21 Abs. 2 RPG enthaltenen Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Stimmberechtigten hätten vormals bloss über die Zonenplanung im Gebiet des Stadtteils Luzern Beschluss gefasst, nicht aber über das gesamte Gebiet des Gemeinwesens, einschliesslich des Stadtteils Littau. Eine entsprechende integrale Zonenplanung stehe aus und habe mit Blick auf die Fusionsvereinbarung zwischen Luzern und Littau noch zu erfolgen. 3.2. Die Vorinstanz spricht – im Einklang mit dem Grossen Stadtrat Luzern – dem im Sachverhalt zitierten Initiativtext die Rechtmässigkeit ab.