Deshalb sei sie den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorzulegen. Konkret stellen sie sich auf den Standpunkt, die Stimmberechtigten hätten im Rahmen der jüngsten Zonenordnung unlängst über Hochhausstandorte im Stadtteil Luzern Beschluss gefasst. Eine nochmalige Abstimmung über diese gleiche Thematik verletze übergeordnetes Recht, genauer den in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Beschwerdeführer wenden zur Hauptsache ein, die Initiative verletze übergeordnetes Recht keineswegs, insbesondere auch nicht den in Art. 21 Abs. 2 RPG enthaltenen Grundsatz der Planbeständigkeit.