Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer die Kompetenz des Grossen Stadtrats zur Prüfung dieser Frage, soweit ersichtlich, zu Recht nicht in Frage stellen. Wie darzulegen ist, nehmen die Verfahrensbeteiligten mit Bezug auf das Ergebnis dieser Prüfung gegensätzliche Positionen ein. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu untersuchen. 3. 3.1. Sowohl die städtischen Behörden als auch die Vorinstanz erachten die Stadtbild-Initiative für rechtswidrig. Deshalb sei sie den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorzulegen.