Auch das Verfahrensthema verlangt weder zusätzliche Abklärungen noch den Beizug weiterer Akten. Auf Beweismassnahmen kann demnach verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 2. Die Prüfung der Gültigkeit einer städtischen Initiative fällt nach Massgabe von § 43 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) in die Zuständigkeit des Grossen Stadtrats (zutreffend: LGVE 2007 III Nr. 7 E. 4.2). Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer die Kompetenz des Grossen Stadtrats zur Prüfung dieser Frage, soweit ersichtlich, zu Recht nicht in Frage stellen.