, gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats massgebend (§ 153 VRG). Beizufügen ist, dass das Kantonsgericht diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung von Art. 110 BGG uneingeschränkt zu überprüfen hat (vgl. § 154 Abs. 2 VRG; Ehrenzeller, in: Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 110 BGG N 17). 1.4. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten. Auch das Verfahrensthema verlangt weder zusätzliche Abklärungen noch den Beizug weiterer Akten.