Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 93 vom 28.6.2010 E. 1c). Auf die im Übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (§ 130 VRG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Initiativkomitees und seiner Mitglieder ist einzutreten. 1.3. Das Kantonsgericht amtet im vorliegenden Verfahren als zweite Rechtsmittelinstanz, weshalb die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar sind (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden.