BGE 134 I 201 E. 1.2) – an das obere kantonale Gericht weitergezogen werden kann. Das (…) Initiativkomitee ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos Beschwerde führte (§ 162 Abs. 4 lit. b StRG; Besson, Legitimation zur Beschwerde in Stimmrechtssachen, in: ZBJV 147/2011 S. 843ff, insbes. S. 853). Beizufügen ist, dass die (…) Mitglieder des Initiativkomitees in der Stadt Luzern allesamt stimmberechtigt sind und daher gestützt auf § 162 Abs. 4 lit. a StRG – als Stimmberechtigte – zur Beschwerde ebenfalls befugt sind (Besson, a.a.O., S. 847; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 93 vom 28.6.2010 E. 1c).