Die städtische Volksinitiative "Für ein intaktes Stadtbild (Stadtbildinitiative" sei als gültig zu erklären und den Stimmberechtigten der Stadt Luzern zur Abstimmung unterbreiten zu lassen. 3. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteikostenvergütung zuzusprechen. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Der angefochtene Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats vom 1. September 2015 basiert (u.a.) auf dem kantonalen Stimmrechtsgesetz (StRG; SRL Nr. 10) und ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (§ 166 Abs. 1 StRG in Verbindung mit § 148 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40];