3. Übergangsrechtlich gilt diese Einschränkung der zulässigen Hochhausstandorte für alle am 1.4.2015 vor erster Instanz noch rechtshängigen Baubewilligungsverfahren. Zugelassen bleiben demgegenüber bereits erstellte Hochhäuser sowie Hochhausstandorte, für die bis 1.4.2015 erstinstanzlich eine Baubewilligung erteilt worden ist." Der Stadtrat zweifelte an der Rechtmässigkeit der Initiative, weil sie den Grundsatz der Planbeständigkeit verletzen könnte. Um sich darüber Klarheit zu verschaffen, liess er beim Institut für öffentliches Recht der Universität Bern ein Gutachten erstellen.