Die Genehmigung der fünfgeschossigen und höheren Wohn- und Arbeitszone (max. Fassadenhöhe 45 Meter) im Gebiet des Hochhausstandortes Steghof (Anhang 1 zu Art. 27 Abs. 1 BZR betreffend die maximale Fassadenhöhe [Ordnungsnummer 50]) stellte die Genehmigungsbehörde aufgrund von damals pendenten Abklärungen der SBB bezüglich der technischen und finanziellen Rahmenbedingungen im Hinblick auf das Projekt eines geplanten Tiefbahnhofs zurück (RRE Nr. 631). Gleichzeitig wies der Regierungsrat mit Ausnahme einer im vorliegenden Fall nicht interessierenden Rechtsvorkehr sämtliche Beschwerden zur Hauptsache ab, soweit er darauf eintrat, darunter jene von R und A. Gegen diesen Entscheid erhoben R und A