Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_238/2016 vom 2. Dezember 2016 abgewiesen. | | | Entscheid: | Sachverhalt A.a. Seit den 1990er-Jahren ist im Kanton Luzern eine Gemeindereform im Gang. Deren Hauptziel ist die Stärkung der Gemeinden, unter anderem durch Schaffung von grösseren Gemeindegebieten.