{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n zweite Schritt des in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Prüfprogramms impliziert eine Interessenabwägung (Griffel, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 132 II 408 E. 4.2). Erst wenn in einem solchen Fall ein überwiegendes Interesse an der Planänderung ausgewiesen ist, kommt eine Planänderung überhaupt in Frage, andernfalls hat sie – selbst beim Vorliegen erheblich veränderter Verhältnisse – zu unterbleiben. Eine abweichende Vorgehensweise widerspricht klar Bundesrecht. 5.2. Die (…) Initianten unterbreiteten ihre Initiative den Behörden am 27. Juni 2014, d.h. gerade einmal 24 Tage nach der Genehmigung der BZO für den Stadtteil Luzern durch den Regierungsrat. In chronologischer Hinsicht ist an dieser Stelle das Folgende in Erinnerung zu rufen: Die Volksabstimmung über die Totalrevision der BZO – ohne das Teilgebiet Littau – fand am 9. Juni 2013 statt. Die Vorlage umfasste den Zonenplan und das BZR. Dabei wurde mit Bezug auf das Teilgebiet der Stadt Luzern die aus dem Jahr 1994 stammende vormalige BZO ersetzt. Gleichzeitig wurden, wie erwähnt, (u.a.) 13 städtische Bebauungspläne aufgehoben. Mit dieser Revision wurden – mit Bezug auf den Stadtteil Luzern – insbesondere auch die Hochhausstandorte festgelegt. Der Regierungsrat genehmigte die BZO mit Entscheid vom 3. Juni 2014. Wie im Sachverhalt erwähnt, wies er mit der Genehmigung (u.a.) insbesondere auch die Beschwerde von R und A ab, soweit darauf einzutreten war. Dieser Aspekt ist hier insofern von Bedeutung, als A als einer der Initianten aufgetreten ist und im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat. Der Weiterzug gegen den Entscheid des Regierungsrats blieb vor Kantonsgericht ohne Erfolg. Dass das Urteil des Kantonsgerichts betreffend die in jenem Verfahren zur Diskussion gestandenen raumplanerischen Belange mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen wurde (1C_398/2015 vom 9.8.2016), ist hier unerheblich, zumal, wie darzulegen ist, jenes Verfahren den Ausgang der vorliegenden abstimmungsrechtlichen Streitsache nicht zu beeinflussen vermag, und dies aus den nachfolgenden Gründen. 5.3. Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht bestätigte Zonenzuweisung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ferner ist festzuhalten, dass die übrigen genehmigten bzw. beschwerdeweise bestätigten Zonenzuweisungen mit Bezug auf den Stadtteil Luzern frühestens ab 3. Juni 2014 rechtskräftig geworden sind. Es kann dazu auf die in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Weiterer Überlegungen des Gerichts dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als sich – zu Recht – sowohl der Stadtrat Luzern als auch der Regierungsrat als erste Rechtsmittelinstanz in dieser Hinsicht auf das mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und höchstrichterliche Praxis versehene fundierte Gutachten von Pierre Tschannen und Dominik Elser betreffend die Gültigkeit der Volksinitiative \"Für ein intaktes Stadtbild\" vom 23. Dezember 2014 abstützten. In Tat und Wahrheit machen die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, in der sehr kurzen Zeit nach der Genehmigung der BZO für den Stadtteil Luzern seien in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Änderungen aufgetreten, welche – diesbezüglich – als Begründung für ein Aufbrechen der Planbeständigkeit geltend gemacht werden könnten. 5.4. Was die Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht im Wesentlichen vortragen, zielt in eine andere Richtung. Ihres Erachtens könne nicht von Planbeständigkeit gesprochen werden, zumal die Vertrauensgrundlage für eine Planbeständigkeit im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG fehle, weil die ehemaligen Gemeinden von Littau und Luzern gestützt auf den Fusionsvertrag nach wie vor verpflichtet seien, ihre bisher getrennten Ortsplanungen erstmals integral zu überarbeiten. Hierbei gehe es darum, mit Bezug auf das gesamte fusionierte Gemeindegebiet von Luzern u.a. Hochhausstandorte zu bestimmen. Dies sei bisher unterblieben. Mit ihren Überlegungen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, den Vorwurf zu entkräften, dass die Initiative den in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit sehr wohl missachtet. Dem in den Rechtsschriften wiederholt vorgetragenen Hinweis, wonach eine Vertrauensgrundlage für Planbeständigkeit fehle, weil eine Gesamtrevision der Nutzungsordnung für das fusionierte Stadtgebiet, einschliesslich des Teilgebiets von Littau, noch nicht umgesetzt sei, kommt mit Blick auf den Kenntnisstand der Stimmberechtigten von vornherein die Qualität des Neuen nicht zu. Auszugehen ist vielmehr von der Erkenntnis, dass die Stimmberechtigten dies seit vielen Jahren wussten bzw. sich hierüber bereits vor der Abstimmung ausreichend informieren konnten. Festzuhalten ist also, dass die Stimmberechtigten der fusionierten Gemeinde im Zeitpunkt der Abstimmung über die städtische BZO (ohne das Teilgebiet Littau) über alles, was die Beschwerdeführer als angeblich neu hinstellen, ausreichend Kenntnis gehabt haben. Sie wussten, worüber sie am 9. Juni 2013 abzustimmen hatten, nämlich über die Nutzungsordnung der Stadt Luzern – ohne das Teilgebiet Littau. Die Abstimmungsunterlagen liessen hierüber keine Zweifel aufkommen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BZO)."}