{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n\nDes Weiteren beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Gesamtplanung 2014-2018, woraus sie eine Verpflichtung zu einer Gesamtrevision der beiden Bau- und Zonenordnungen herleiten würden. Im entsprechenden Bericht und Antrag (17/2013) sei indes nicht von einer \"Gesamtrevision\" die Rede, sondern von der \"Zusammenführung\" der Bau- und Zonenordnungen. Die zitierten Begriffe seien bewusst so gewählt worden, weil dem Stadtrat klar gewesen sei, dass eine erneute \"Gesamtrevision\" unverhältnismässig wäre und auch dem Grundsatz der Planbeständigkeit widersprechen würde. Dies treffe ebenso für die Gesamtplanung 2015-2019 zu, welche der Grosse Stadtrat am 27. November 2014 auf der Grundlage des Berichts- und Antrags 23/2014 vom 17. September 2014 beschlossen bzw. zur Kenntnis genommen habe. Wohl sei eine Zusammenführung der beiden Bau- und Zonenordnungen notwendig, nicht aber eine umfassende Gesamtrevision beider Bau- und Zonenordnungen. Im Bericht und Antrag 31/2012 werde unter Ziffer 2.3 festgehalten, dass der Regierungsrat die BZO von Littau im Mai 2009 rechtskräftig genehmigt habe. In den Fusionsverhandlungen sei vereinbart worden, dass die revidierte BZO von Littau unverändert übernommen werden müsse. Die neue BZO der Stadt Luzern beziehe sich somit nur auf den Stadtteil Luzern. Erst bei einer nachfolgenden Revision würden die beiden Regelwerke inhaltlich und formell zusammengeführt, dies alles aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit. Parallel zur laufenden BZO-Revision für den Stadtteil Luzern habe der Kanton Luzern zudem eine Revision des PBG eingeleitet, welche im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der revidierten BZO noch nicht in Kraft gewesen sei. Zudem habe der Bund während der BZO-Revision das Bundesgesetz über den Gewässerschutz und die dazugehörige Verordnung geändert und damit neue Vorgaben für die Gewässerraumfreihaltung erlassen, welche ebenfalls nicht mehr in der laufenden Revision hätten berücksichtigt werden können. Auf dem Stadtgebiet seien also auch nach der Gesamtrevision für den Stadtteil Luzern zwei verschiedene Regelwerke in Kraft. In der Folge seien die beiden Bau- und Zonenreglemente der Stadtteile Luzern und Littau zusammenzuführen und auf die übergeordneten Vorgaben von Bund und Kanton abzustimmen. Eine erneute Gesamtrevision sei also nicht geplant, sondern eine Zusammenführung. Um die Planbeständigkeit der neuen BZO Stadtteil Luzern zu garantieren, würden für den Stadtteil Luzern demzufolge nur die aufgrund der geänderten Vorgaben des Kantons notwendigen Anpassungen vorgenommen. Die Zusammenführung ändere an der festgestellten Ungültigkeit der Initiative folglich nichts. 4.3. In ihrer Replik vom 17. November 2015 wiederholen die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und halten entgegen, die Stimmberechtigten hätten den Fusionsvertrag vom 20. Juni 2007 akzeptiert. Danach sei eine inhaltlich einheitliche BZO für das gesamte Gemeindegebiet der vereinigten Gemeinde Luzern zu erarbeiten und nicht bloss eine Zusammenführung der bestehenden zwei BZO. Auch rechtlich sei eine blosse \"Zusammenführung\" irrelevant, da auch ein derartiges Vorgehen eine Totalrevision der bestehenden zwei BZO bedeute. Die fusionsvertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer einheitlichen BZO für die Stadtteile Luzern und Littau stelle einen Paradefall veränderter politischer und raumplanerischer Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG dar, der eine Revision bestehender – auch jüngerer – Nutzungspläne raumplanerisch und sachlich nicht nur rechtfertige, sondern erfordere. Weil die Gesamtplanungspflicht allen Einwohnern beider Gemeindeteile im Rahmen der Fusionsdiskussion und -Abstimmung seit 2007 mehrfach bekannt gemacht worden und auch bekannt sei, könne sich niemand auf \"Planbeständigkeit\" der Teil-Nutzungspläne berufen. Diese ständen vielmehr unter dem fusionsvertraglichen Änderungsvorbehalt, der auch bundesrechtlich durch Art. 21 Abs. 2 RPG gedeckt sei. 5. 5.1. Wie bereits festgehalten, bewegen sich Bestrebungen im Hinblick auf Anpassungen von Raumplänen stets in einem Spannungsfeld gegenläufiger Interessen, namentlich der Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und dem Interesse an der Aktualität der Raumplanung anderseits (dazu grundlegend: BGE 132 II 408 E. 4.2 [Pra 2007 Nr. 66]). Diesem Spannungsfeld von Interessen hat der Gesetzgeber mit einem zweistufigen Prüfprogramm Rechnung getragen. Danach muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt veränderte Verhältnisse vorliegen, wobei gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG mit Bezug auf grundeigentümerverbindliche Nutzungspläne von vornherein nur \"erhebliche\" Veränderungen für eine bundesrechtskonforme Anpassung einer raumordnungsrelevanten Nutzungsordnung in Frage kommen. Liegt eine – erhebliche – Veränderung der Verhältnisse vor, so ist der betreffende Plan in einem ersten Schritt auf seine Anpassungsbedürftigkeit zu überprüfen (Art. 21 Abs. 2 RPG). Wenn sich die Verhältnisse jedoch nicht erheblich geändert haben, ist selbst eine Überprüfung des Plans mit Blick auf Bundesrecht nicht statthaft (Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2012, S. 68). Erst wenn feststeht, dass sich raumordnungsrelevante Verhältnisse erheblich verändert haben, ist der Weg frei, einen Nutzungsplan erst einmal einer Überprüfung zu unterziehen und diesen – in einem zweiten Schritt – \"nötigenfalls\" anzupassen. Erst dieser"}