{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n\nSeit Juni 2007 stehe die Stadt Luzern gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Fusionsvertrags mit der damaligen Gemeinde Littau in der Pflicht, eine Bau- und Zonenordnung (BZO) für ihr Gemeindegebiet zu erlassen, welche die vereinigten Gemeindeteile von Luzern und Littau umfasse. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des Fusionsvertrags bleibe das Bau- und Zonenreglement für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Littau nur noch solange in Kraft, bis die fusionsvertraglich vorgesehene Regelung geschaffen worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass das Kriterium der Planbeständigkeit mit Bezug auf die Stadtteile Luzern und Littau seit der Zustimmung der Stimmberechtigten zur Fusion im Jahr 2007 unter dem Vorbehalt der Umwandlung der bestehenden Nutzungsordnungen von Luzern und Littau hin zur Nutzungsordnung für das gesamte Stadtgebiet gestanden sei. Laut einer Weisung der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) von 2014 hätten Gemeinden im Zug einer Fusion ihre Ortsplanungen für das gesamte betroffene neue Gemeindegebiet innert fünf Jahren anzugehen. Davon gehe auch der Stadtrat in seinem Bericht und Antrag aus, indem er darauf hinweise, die Gesamtrevision der Ortsplanung für die fusionierte Stadt werde 2015 bis 2018 umgesetzt. Vor diesem Hintergrund könne hinsichtlich des Planteils von Luzern nicht von Planbeständigkeit gesprochen werden. Die Bürger und die Grundeigentümer von Luzern und Littau hätten nach der Gemeindefusion (2007) spätestens ab 2014 mit einer umfassenden Revision der Bau- und Zonenordnungen betreffend die vormaligen Ortsteile von Luzern und Littau rechnen müssen. Demzufolge verfange das \"Killerargument\" nicht, dass die Initiative gegen das Prinzip der Planbeständigkeit verstosse. Die Initiative sei bundesrechtskonform, weil sie die Entwicklung der raumplanerischen Verhältnisse in den Ortsteilen Luzern und Littau in die fällige Gesamtrevision der Nutzungsordnung überführe. Art. 21 Abs. 2 RPG lasse die mit einer Gemeindefusion verbundene raumplanerische Entwicklung zu, weil die Fusion veränderte Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung schaffe. Gegenteilige Interessen der Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Planbeständigkeit hätten unter diesen Umständen weniger Gewicht und würden die Anpassung der Planung nicht ausschliessen. Es seien die Beschwerdeführer, welche sich auf den Vertrauensschutz berufen würden, weil die Gesamtzonenplanung in Aussicht gestellt worden sei. Demzufolge hätten die Initianten gestützt auf Art. 9 BV Anspruch darauf, diesbezüglich von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Sie hätten insbesondere mit Blick auf die Wegleitung des rawi und die in Aussicht stehende Gesamtplanung ein Recht darauf, dass die gesamtstädtische BZO acht Jahre nach der Unterzeichnung des Fusionsvertrags endlich umgesetzt werde. 4.2. Der Stadtrat wendet in seiner Vernehmlassung ein, die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnte Wegleitung zum Ortsplanungsverfahren führe unter Ziffer 1.3 aus, dass bei fusionierten Gemeinden innert fünf Jahren nach der Fusion im Rahmen der Gesamtrevision ein neuer Zonenplan und ein neues Bau- und Zonenreglement zu erlassen sei. Diese Empfehlung zuhanden der Gemeinden berücksichtige den Grundsatz der Planbeständigkeit allerdings nicht. Littau und Luzern hätten ihre Bau- und Zonenordnungen parallel zum Fusionsprozess je integral revidiert. Die Bau- und Zonenordnung von Littau hätte zufolge des Grundsatzes der Planbeständigkeit nicht in die laufende Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern integriert werden können. Aus dem gleichen Grund könne die Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern kurz nach deren Genehmigung nicht gleich wieder einer Gesamtrevision zugeführt werden. Auch wenn die Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Littau aus Gründen der Planbeständigkeit formell nicht in die laufende Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern habe integriert werden können, sei Erstere dennoch bei der Ausgestaltung der Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern berücksichtigt worden. So seien insbesondere die Einwohner- und Arbeitsplatzkapazitäten der Bau- und Zonenordnung Littau bei der Dimensionierung des Fassungsvermögens der Zonenordnung für den Stadtteil Luzern beachtet und aus einer gesamtstädtischen Sicht gewürdigt worden. Die Zonenordnung für den Stadtteil Luzern sei auf diejenige für den Stadtteil Littau abgestimmt worden und könne bei der Zusammenführung nicht kurz nach der Genehmigung der Bau- und Zonenordnung für den Stadtteil Luzern wieder infrage gestellt werden. Die kantonalen Behörden, namentlich das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, hätten all diese Planungsprozesse immer begleitet. Und die BZO für den Stadtteil Luzern sei vom Regierungsrat auch nach vollzogener Fusion in Kenntnis davon genehmigt worden, dass für das Stadtgebiet Luzern zwei unterschiedliche Regelwerke bestehen würden. Im Genehmigungsentscheid vom 3. Juni 2014 habe der Regierungsrat dazu ausgeführt, formal werde der Zonenplan des Stadtteils Littau als 15. Teilzonenplan mit eigenem Reglement behandelt. In einer künftigen Revision sollten beide Regelwerke inhaltlich und formell zusammengeführt werden."}