{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n zum RPG, Art. 21 RPG N 8). Andernfalls fehlt eine Begründung für eine – bundesrechtskonforme – Anpassung des Plans. Dieser Gesichtspunkt kommt explizit in Art. 21 Abs. 2 RPG in der Formulierung zum Ausdruck, wonach Nutzungspläne (bloss) \"nötigenfalls\" geändert werden sollen. 3.3.4. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Ein Zonenplan kann seinen Zweck namentlich nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Nutzungspläne sind einem bestimmten Verfahren entsprungen, wollen Wirkungen entfalten und müssen dazu längere Zeit in Kraft bleiben. Als Grundregel gilt daher, dass Nutzungspläne nur aus gewichtigen Gründen abzuändern sind. Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (vgl. dazu statt vieler: Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, S. 347).\nZu den tatsächlichen Änderungen gehören beispielsweise der fortschreitende Verlust von Baulandreserven, der Gang der Wirtschaft, die Bevölkerungsentwicklung, die Zu- und Abnahme der Umweltbelastung unter Einschluss des Entstehens oder der Entdeckung von Altlasten sowie gegebenenfalls wandelnde gesellschaftliche Gewohnheiten, Wertschätzungen und Zielvorstellungen über räumliche Entwicklungen. Ebenso können u.U. auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse über bisherige Zustände eine erhebliche Änderung darstellen. Eine rechtliche Änderung liegt vor, wenn neue, übergeordnete Rechtsnormen oder eine Revision des Richt- bzw. eines andern raumrelevanten Plans eine Plananpassung erfordern. Plananpassungen ergeben sich ferner beispielsweise auch auf Grund der Revision der (damaligen) Raumplanungsverordnung zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen, aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) oder etwa zufolge der Anpassungen im Bereich der Gesetzgebung zum Schutz des Waldes (vgl. diese und weitere Beispiele bei: Jost, a.a.O., S. 345 ff.). Fraglich ist, ob derlei als Begründung für eine Planänderung auch mit Bezug auf den vorliegenden Fall geltend gemacht werden kann. 3.3.5. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Stimmberechtigten die neue BZO für den Stadtteil Luzern erst unlängst – konkret am 9. Juni 2013 – gutgeheissen haben. Dabei ging es vor ca. zweieinhalb Jahren (u.a.) auch um die Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern. Anhaltspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Natur dafür, dass – bezogen auf den Stadtteil Luzern – sich seither raumordnungsrelevanten Änderungen eingestellt hätten, die diesbezüglich Anlass für eine Neubeurteilung der Zonenplanung hätten geben können, sind, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Recht festgehalten hat, nicht zu erkennen. Bei dieser Sach- und Rechtslage steht derzeit der Abstimmung hierüber das in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerte Prinzip der Planbeständigkeit entgegen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen entgegen, ihnen gehe es nicht darum, noch einmal über die Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern eine Abstimmung durchzuführen. Die Initiative verfolge denn auch nicht den Zweck, den Beschluss betreffend die kernstädtischen Hochhausstandorte Bundesplatz, Pilatusplatz und Steghof isoliert in Wiedererwägung zu ziehen. Den Initianten gehe es um ein neues Hochhauskonzept für Luzern und unter Einschluss des Stadtteils Littau. So bezwecke die Initiative zweierlei: Mit Bezug auf den Stadtteil Luzern gehe es darum, die \"Kernstadt\" mit den BZO-Hochhausstandorten Pilatusplatz, Steghof und Bundesplatz vor Hochhäusern zu schützen und gleichzeitig mehr Hochhausstandorte (ca. zehn) neu aufzunehmen, beispielsweise mit Bezug auf die Gebiete im Stadtteil Luzern Büttenen, Reussport, Dammstrasse, Sentimattstrasse, Bernstrasse, Eichwaldstrasse. Diese neuen Hochhausstandorte seien gemäss Ziffer 2 der Initiative je einzeln dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Weiter binde die Initiative erstmals den Stadtteil Littau ausdrücklich in das Hochhauskonzept für die ganze Stadt Luzern ein, indem die Initiative laut Ziffer 1b mit Bezug auf den Stadtteil Littau alle Hochhausstandorte gemäss Hochhauskonzept der Regionalplanung Luzern zulassen wolle. Falls auf das Hochhauskonzept der Regionalplanung Luzern vom 19. September 2008 abgestellt würde, fänden sich im Stadtteil Littau weit über 30 Standorte für Hochhäuser sowie rund doppelt so viele Standorte für sogenannte \"höhere Häuser\". Dass insgesamt drei bisherige Hochhausstandorte in der Kernstadt entfallen sollten, erscheine im Vergleich zur Tragweite der Initiative, die dutzende neuer Hochhausstandorte sowohl im Stadtteil Luzern wie im Stadtteil Littau erfasse und dem fakultativen Referendum unterstellen wolle, deutlich untergeordnet. Im vorliegenden Fall gehe es also nicht um eine \"Wiedererwägung\", sondern um ein völlig neues und anderes Hochhauskonzept, welches erstmals das gesamte Stadtgebiet einbeziehe und dem Schutz des Stadtbildes insgesamt einen höheren Stellenwert einräume."}