{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n\n3.3.1. Alle Volksinitiativen müssen – analog den Vorlagen von Behörden – übergeordnetes Recht respektieren. Übergeordnetes Recht hat mit Bezug auf eine Initiative, die, wie im vorliegenden Fall, auf kommunaler Ebene vorgesehen ist, demnach das Bundesrecht, das Völkerrecht, das interkantonale Recht, das Verfassungsrecht des Kantons sowie das übrige kantonale Recht zu wahren. Zum übergeordneten Recht gehört nicht nur das gesetzte Recht, wie die allgemeinverbindlichen Erlasse und die rechtsetzenden Verträge, sondern auch nicht gesetztes Recht, wie das Gewohnheitsrecht und die Rechtsgrundsätze sowie in dem Sinn verbindliches Behördenrecht, als von dessen Grundsätzen nicht ohne qualifizierte Begründung abgewichen werden darf (statt vieler: Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 2118 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Der Grundsatz der Respektierung des übergeordneten Rechts gilt sodann ohne eine besondere ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Bundesrechts wegen (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; dazu statt vieler: Odermatt, Ungültigerklärung von Volksinitiativen, in: AJP 1996 S. 710 ff., insbes. S. 715 ff.). Selbst wenn kantonales bzw. kommunales Recht auch nur einen Regelungsspielraum missachtet, welcher auf der Grundlage des höherrangigen Rechts gewahrt werden muss, verletzt dies die Pflicht zur Respektierung des übergeordneten Rechts (Ruch, in: St. Galler Komm., Art. 49 BV N 12 mit weiteren Verweisen). Der Verstoss gegen übergeordnetes Recht ist als Ungültigkeitsgrund im Übrigen allseits anerkannt (Heselhaus/Seiberth/Langensand, In dubio pro populo?, in: Festschrift für Paul Richli [Hrsg. Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer.], Zürich/St. Gallen 2011, S. 253 ff.). In der Luzerner Rechtsordnung ist der Grundsatz ausdrücklich verankert. So ist gemäss § 145 Abs. 1 StRG ein Volksbegehren ungültig, wenn es rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar ist. Ein Volksbegehren ist namentlich rechtswidrig, wenn die Initiative gegen übergeordnetes Recht verstösst (§ 145 Abs. 2 lit. f StRG; Heselhaus/Seiberth/Langensand, a.a.O., S. 271). Damit ist vorab geklärt, dass eine kommunale Initiative weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widersprechen darf (BGE 133 I 110 E. 4.1; 129 I 392 E. 2.2, 128 I 190 E. 4; ferner zutreffend: LGVE 2007 III Nr. 2 E. 5; Steinmann, in: St. Galler Komm., Art. 34 BV N 13; Tschannen, in: Basler Komm., Art. 34 BV N 25). Mit andern Worten muss sie, wie einlässlich dargelegt, mit höherrangigem Recht vereinbar sein und dies ohne jeden Vorbehalt (BGE 139 I 292). Stellt eine Behörde – ohne selbst eine Rechtsverletzung zu begehen – fest, dass eine Vorlage höherrangigem Recht zuwiderläuft, begeht sie nach dem Gesagten ihrerseits keine Rechtsverletzung, wenn sie eine solchermassen belastete Vorlage der Abstimmung entzieht. Das bedeutet nach der von Teilen der Lehre eher kritisch gewürdigten Praxis des Bundesgerichts allerdings nicht, dass – im umgekehrten Fall – eine Behörde eine Rechtsverletzung begehen würde, wenn sie eine Vorlage, die mit übergeordnetem Recht in Widerspruch steht, dessen ungeachtet dennoch der Volksabstimmung unterbreitet (dazu: Notter, Eine Initiative ist gültig, wenn…, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 233 ff., insbes. S. 243 ff. mit Hinweisen). 3.3.2. Die Vorinstanz zog im angefochtenen Entscheid in Erwägung, die Initiative verletze Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne nur im Fall erheblich veränderter Verhältnisse angepasst werden könnten. Derartige Umstände seien nicht erkennbar. Seit der jüngsten Ortsplanungsrevision, mit welcher einzelne Standorte für Hochhäuser im Stadtteil Luzern mit dem Instrumentarium der Ortsplanung festgelegt wurden, sei nur eine kurze Zeitspanne verstrichen. Zudem hätten sich die massgeblichen Verhältnisse in dieser Hinsicht nicht verändert. Unter solchen Umständen liefe eine nochmalige Abstimmung über dieselbe Thematik dem in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Prinzip der Planbeständigkeit und damit höherrangigem Recht zuwider. 3.3.3. Im Hinblick auf die Frage der Voraussetzungen für Änderungen von Nutzungsplänen ist Zweierlei zu beachten: Erstens müssen sich die Verhältnisse erheblich geändert haben und zweitens muss das öffentliche Interesse an der Änderung eines Nutzungsplans gegenüber privaten oder öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Die Verhältnisse verändern sich im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG allerdings von vornherein nur dann \"erheblich\", wenn die Verhältnisse das Gemeinwesen nach allgemeiner Erfahrung zu anderem Verhalten veranlasst hätten, wären sie zurzeit der Nutzungsplanung bereits Wirklichkeit gewesen. In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte einem Plan – oder auch nur einem Teil davon – zu einer inneren Folgerichtigkeit verhelfen. Diese verleiht dem Plan gleichsam die Grundlage für dessen Bestand. Erst wenn ein gewichtiges Stück des Begründungsgeflechts, welches den Plan trägt, wegbricht, kann eine solche Lücke eine \"erhebliche\" Änderung der Verhältnisse bewirken, nämlich dann, wenn die verbleibenden, unveränderten Umstände den geltenden Plan oder den berührten Teil davon nicht mehr oder bloss mit Mühe zu tragen vermögen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen"}