{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:16", "Checksum": "bb5ba75944ed6b800beb1aedd38b6ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n ein Volksbegehren nur unter der Voraussetzung als ungültig zu erklären und deswegen der Volksabstimmung zu entziehen ist, wenn es – offensichtlich – rechtswidrig ist, denn im Zweifel ist zu Gunsten von Volksrechten zu entscheiden (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, N 1188 und 1189, u.a. mit Verweis auf LGVE 2007 III Nr. 2 E. 5; zum Ganzen ferner: Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBl 1982, S. 1 ff., insbes. S. 43 ff.). Im Folgenden ist nach dem Gesagten als Erstes zu klären, ob der Gehalt der im Streit liegenden Initiative als rechtswidrig erscheint. Diesen Standpunkt vertreten sowohl die Vorinstanz als auch der Grosse Stadtrat. Die Beschwerdeführer ihrerseits machen geltend, der Initiativtext stehe im Einklang mit der Rechtsordnung. Er verletze insbesondere übergeordnetes Recht nicht. 3.3. Ohne an dieser Stelle auf Details des umstrittenen Initiativtext vertieft einzugehen, besteht unter den Verfahrensbeteiligten zunächst einmal Einigkeit darüber, dass es den Initianten nach Massgabe des Wortlautes des Initiativtexts darum geht, den Souverän über Hochhausstandorte in Luzern abstimmen zu lassen. Vorinstanz und Grosser Stadtrat sehen, wie erwähnt, im Ansatz bereits in dieser Zielsetzung eine Verletzung von übergeordnetem Recht, konkret eine Verletzung des im Bundesrecht verankerten Grundsatzes der Planbeständigkeit. Die Beschwerdeführer vertreten den gegenteiligen Standpunkt."}