{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n\nDas Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Der angefochtene Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats vom 1. September 2015 basiert (u.a.) auf dem kantonalen Stimmrechtsgesetz (StRG; SRL Nr. 10) und ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (§ 166 Abs. 1 StRG in Verbindung mit § 148 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]; dazu: BGE 134 I 199 E. 1.2; ferner: BGer-Urteil 1P.338/2006 vom 12.2.2007, in: ZBl 2007 S. 313 f.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 55 vom 17.2.2014 E. 1.1). 1.2. Die dem Kantonsgericht unterbreitete Rechtsvorkehr ist ihrem Gehalt nach eine Stimmrechtsbeschwerde. Dabei handelt es sich um das ordentliche kantonale Rechtsmittel, mit welchem eine vom Regierungsrat beurteilte Stimmrechtsbeschwerde – im Einklang mit Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 134 I 201 E. 1.2) – an das obere kantonale Gericht weitergezogen werden kann. Das (…) Initiativkomitee ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert, zumal es im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos Beschwerde führte (§ 162 Abs. 4 lit. b StRG; Besson, Legitimation zur Beschwerde in Stimmrechtssachen, in: ZBJV 147/2011 S. 843ff, insbes. S. 853). Beizufügen ist, dass die (…) Mitglieder des Initiativkomitees in der Stadt Luzern allesamt stimmberechtigt sind und daher gestützt auf § 162 Abs. 4 lit. a StRG – als Stimmberechtigte – zur Beschwerde ebenfalls befugt sind (Besson, a.a.O., S. 847; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 93 vom 28.6.2010 E. 1c). Auf die im Übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (§ 130 VRG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Initiativkomitees und seiner Mitglieder ist einzutreten. 1.3. Das Kantonsgericht amtet im vorliegenden Verfahren als zweite Rechtsmittelinstanz, weshalb die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar sind (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Regierungsrats massgebend (§ 153 VRG). Beizufügen ist, dass das Kantonsgericht diesen Sachverhalt unter Berücksichtigung von Art. 110 BGG uneingeschränkt zu überprüfen hat (vgl. § 154 Abs. 2 VRG; Ehrenzeller, in: Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 110 BGG N 17). 1.4. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten. Auch das Verfahrensthema verlangt weder zusätzliche Abklärungen noch den Beizug weiterer Akten. Auf Beweismassnahmen kann demnach verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 2. Die Prüfung der Gültigkeit einer städtischen Initiative fällt nach Massgabe von § 43 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) in die Zuständigkeit des Grossen Stadtrats (zutreffend: LGVE 2007 III Nr. 7 E. 4.2). Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer die Kompetenz des Grossen Stadtrats zur Prüfung dieser Frage, soweit ersichtlich, zu Recht nicht in Frage stellen. Wie darzulegen ist, nehmen die Verfahrensbeteiligten mit Bezug auf das Ergebnis dieser Prüfung gegensätzliche Positionen ein. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu untersuchen. 3. 3.1. Sowohl die städtischen Behörden als auch die Vorinstanz erachten die Stadtbild-Initiative für rechtswidrig. Deshalb sei sie den Stimmberechtigten nicht zur Abstimmung vorzulegen. Konkret stellen sie sich auf den Standpunkt, die Stimmberechtigten hätten im Rahmen der jüngsten Zonenordnung unlängst über Hochhausstandorte im Stadtteil Luzern Beschluss gefasst. Eine nochmalige Abstimmung über diese gleiche Thematik verletze übergeordnetes Recht, genauer den in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Beschwerdeführer wenden zur Hauptsache ein, die Initiative verletze übergeordnetes Recht keineswegs, insbesondere auch nicht den in Art. 21 Abs. 2 RPG enthaltenen Grundsatz der Planbeständigkeit. Die Stimmberechtigten hätten vormals bloss über die Zonenplanung im Gebiet des Stadtteils Luzern Beschluss gefasst, nicht aber über das gesamte Gebiet des Gemeinwesens, einschliesslich des Stadtteils Littau. Eine entsprechende integrale Zonenplanung stehe aus und habe mit Blick auf die Fusionsvereinbarung zwischen Luzern und Littau noch zu erfolgen. 3.2. Die Vorinstanz spricht – im Einklang mit dem Grossen Stadtrat Luzern – dem im Sachverhalt zitierten Initiativtext die Rechtmässigkeit ab. Diese Ausgangslage ruft nach einer Interpretation des umstrittenen Volksbegehrens auf der Grundlage der üblichen Auslegungsregeln. Dabei ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen. Nicht abzustellen ist auf den subjektiven Willen der Initianten. Stehen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zur Diskussion, ist jene auszuwählen, welche dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Bei einer (auslegungsbedürftigen) Initiative ist mit Blick auf den Grundsatz \"in dubio pro populo\" jene Auslegungsvariante heranzuziehen, die am ehesten mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Weiter gilt es festzuhalten, dass"}