{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n\nA.c. Mit Entscheid vom 3. Juni 2014 genehmigte der Regierungsrat den Zonenplan – ohne das von der Totalrevision nicht erfasste Teilgebiet Littau – weitgehend. Fünf Zonenzuweisungen genehmigte er nicht. Die Genehmigung der fünfgeschossigen und höheren Wohn- und Arbeitszone (max. Fassadenhöhe 45 Meter) im Gebiet des Hochhausstandortes Steghof (Anhang 1 zu Art. 27 Abs. 1 BZR betreffend die maximale Fassadenhöhe [Ordnungsnummer 50]) stellte die Genehmigungsbehörde aufgrund von damals pendenten Abklärungen der SBB bezüglich der technischen und finanziellen Rahmenbedingungen im Hinblick auf das Projekt eines geplanten Tiefbahnhofs zurück (RRE Nr. 631). Gleichzeitig wies der Regierungsrat mit Ausnahme einer im vorliegenden Fall nicht interessierenden Rechtsvorkehr sämtliche Beschwerden zur Hauptsache ab, soweit er darauf eintrat, darunter jene von R und A. Gegen diesen Entscheid erhoben R und A Beschwerde, welche das Kantonsgericht mit Urteil 7H 14 172 vom 10. Juni 2015 abwies. Dagegen erhoben die unterlegenen Parteien Beschwerde beim Bundesgericht (1C_398/2015 vom 9.8.2016).\nA.d. Am 27. Juni 2014 reichten A zusammen mit B und C in der Stadt Luzern die Initiative \"Für ein intaktes Stadtbild (Stadtbild-lnitiative)\" ein. Sie verlangten in Form der allgemeinen Anregung das Folgende:\n\"Die Bau- und Zonenordnung des Stadtteils Luzern und des Stadtteils Littau seien zum Schutze der Kernstadt, der grünen Kuppen und der Seeufer wie folgt anzupassen: 1. a) Die BZO des Stadtteils Luzern lässt Hochhausstandorte nur in folgenden fünf Gebieten zu:\n- Büttenen (nördlich Kreuzbuchstrasse) - Reussport und Reussmatt - zwischen Damm- und Sentimattstrasse - entlang der Bernstrasse - entlang der Eichwaldstrasse\nb) In der BZO des Stadtteils Littau sind Hochhausstandorte gemäss Hochhauskonzept der Regionalplanung Luzern zugelassen.\n2. Der Beschluss des Grossen Stadtrates über neu ausgeschiedene Hochhausstandorte ist für jedes einzelne Gebiet dem fakultativen Referendum zu unterstellen.\n3. Übergangsrechtlich gilt diese Einschränkung der zulässigen Hochhausstandorte für alle am 1.4.2015 vor erster Instanz noch rechtshängigen Baubewilligungsverfahren. Zugelassen bleiben demgegenüber bereits erstellte Hochhäuser sowie Hochhausstandorte, für die bis 1.4.2015 erstinstanzlich eine Baubewilligung erteilt worden ist.\"\nDer Stadtrat zweifelte an der Rechtmässigkeit der Initiative, weil sie den Grundsatz der Planbeständigkeit verletzen könnte. Um sich darüber Klarheit zu verschaffen, liess er beim Institut für öffentliches Recht der Universität Bern ein Gutachten erstellen. Die beigezogenen Experten (Prof. Pierre Tschannen und MLaw Dominik Elser) gelangten zum Ergebnis, die Initiative verstosse gegen das in Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verankerte Gebot der Planbeständigkeit und damit gegen übergeordnetes Recht. Mit Schreiben vom 20. April 2015 liess sich das Initiativkomitee dazu vernehmen. In einer weiteren Stellungnahme hielten die Gutachter am Ergebnis ihrer Expertise fest, worauf der Grosse Stadtrat Luzern mit Beschluss vom 21. Mai 2015 feststellte, dass die Initiative ungültig sei.\nB. Gegen diesen Beschluss liess das Initiativkomitee beim Regierungsrat des Kantons Luzern Beschwerde führen und Antrag auf Aufhebung des Beschlusses betreffend die Ungültigkeit der Initiative beantragen. Die Initiative sei den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Mit Entscheid vom 1. September 2015 (Zustellung 3.9.2015) wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (RRE Nr. 1024).\nC. Gegen diesen Beschwerdeentscheid liessen die vor dem Regierungsrat unterlegenen Mitglieder des Initiativ-Komitees beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 1.9.2015 über die städtische Volksinitiative \"Für ein intaktes Stadtbild (Stadtbildinitiative)\" sei aufzuheben. 2. Die städtische Volksinitiative \"Für ein intaktes Stadtbild (Stadtbildinitiative\" sei als gültig zu erklären und den Stimmberechtigten der Stadt Luzern zur Abstimmung unterbreiten zu lassen. 3. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteikostenvergütung zuzusprechen."}