{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-274_2016-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10556", "Checksum": "f9693fbae74c42807c9193c5cfdff080"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 274", "2016 IV Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 26.04.2016 7H 15 274 (2016 IV Nr. 17)\nRegeste:\nDie in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. | Stimmrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Stimmrecht |\n| Entscheiddatum: | 26.04.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 274 |\n| LGVE: | 2016 IV Nr. 17 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 1 BV; Art. 21 Abs. 2 RPG; § 145 Abs. 2 StRG. |\n| Leitsatz: | Die in der Stadt Luzern (formell) zustande gekommene so genannte \"Stadtbild-Initiative\" zielt darauf ab, eine erst kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung in der Stadt Luzern abzuändern, was der in Art. 21 Abs. 2 RPG verankerten Planbeständigkeit und damit übergeordnetem Recht widerspricht. Daher ist diese Initiative gestützt auf § 145 Abs. 2 lit. f StRG dem Stimmvolk nicht zur Abstimmung zu unterbreiten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_238/2016 vom 2. Dezember 2016 abgewiesen. | |\n| Entscheid: | Sachverhalt\nA.a. Seit den 1990er-Jahren ist im Kanton Luzern eine Gemeindereform im Gang. Deren Hauptziel ist die Stärkung der Gemeinden, unter anderem durch Schaffung von grösseren Gemeindegebieten. In diesem Zusammenhang leiteten auch die Gemeinden Littau und Luzern eine Gemeindefusion in die Wege und erarbeiteten den entsprechenden Fusionsvertrag. Im Juni 2007 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinden Littau und Luzern an der Urne, ihre Gemeinden per 1. Januar 2010 zu einer einzigen Gemeinde zu vereinigen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 genehmigte der Kantonsrat gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) die Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern per 1. Januar 2010. Dieser Kantonsratsbeschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 25 vom 21. Juni 2008 veröffentlicht (LGVE 2009 II Nr. 38, nicht publizierter Sachverhalt). In Art. 41 Abs. 1 des Vertrags über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern vom 20. Juni 2007 vereinbarten die Exekutiven der vormaligen Gemeinden Luzern und Littau, dass für die vereinigte Gemeinde Luzern die Erlasse der bisherigen Gemeinde Luzern (so u.a. die Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7.2.1999) weiterhin in Kraft bleiben. Die Erlasse der vormaligen Gemeinde Littau wurden demgegenüber auf das Datum der Gemeindefusion mit Ausnahme einzelner im Fusionsvertrag explizit aufgeführten Erlasse aufgehoben. Dazu gehört nach Massgabe von Art. 41 Abs. 3 des Fusionsvertrags insbesondere das Bau- und Zonenreglement für das Gemeindeteilgebiet von Littau.\nA.b. Am 17. Januar 2013 beschloss der Grosse Stadtrat von Luzern eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO), bestehend aus dem Bau- und Zonenreglement (BZR) und dem Zonenplan, aufgeteilt in 14 Teilzonenpläne auf der Grundlage des Berichts und Antrags des Stadtrats (B+A 31/2012) vom 22. August 2012. Von dieser Nutzungsplanung nicht erfasst blieb das Teilgebiet der ehemaligen Gemeinde Littau (StB 781). In der Abstimmung vom 9. Juni 2013 folgten die Stimmberechtigten der Stadt Luzern – einschliesslich jener, die auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Littau stimmberechtigt sind – dem Parlamentsbeschluss und nahmen die neue BZO und das neue BZR für das Teilgebiet Luzern an. In zwei separaten Vorlagen befanden sie ferner über Hochhausstandorte in den beiden städtischen Gebieten Steghof und Seeburg. Gemeint sind Standorte, wo Hochhäuser vorgesehen sind. Dies sind nach der Legaldefinition von § 166 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) Bauten mit einer Gesamthöhe von mehr als 25 Metern. Mit Bezug auf den Hochhausstandort Steghof folgten die Stimmberechtigten dem Parlamentsbeschluss, den Standort Seeburg lehnten sie ab. Mit der Totalrevision der städtischen BZO wurde die aus dem Jahr 1994 stammende BZO betreffend den Stadtteil Luzern (aBZO 1994) ersetzt. Zudem wurden 13 Bebauungspläne aufgehoben, wobei deren Bestimmungen und Bauvorschriften so weit wie möglich gestrafft und in das revidierte BZR überführt wurden. Im Hinblick auf das Verständnis der Streitsache ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Ortsplanungsrevision betreffend das Teilgebiet der Stadt Luzern (u.a.) auch einen Standort für ein Hochhaus bzw. höheres Haus mit einer Maximalhöhe von 35 Metern am Bundesplatz vorsah, und dies auf den Parzellen Nrn. 426 und 3947, GB Luzern linkes Ufer. Gegen die Beschlüsse gingen beim Regierungsrat 26 Verwaltungsbeschwerden ein, u.a. eine von R und A, die sich zur Hauptsache gegen die in der neuen BZO verankerten Nutzungsmodalitäten auf dem Grundstück Nr. 426 richtete."}