In Anwendung dieser Praxis zur Lückenfüllung kommt für die Anschlussgebühr als einmalige Leistung die zehnjährige Veranlagungsfrist zur Anwendung. Weil die Veranlagungsverjährung infrage steht, muss die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem die Gemeinde befugt ist, die Gebühr zu veranlagen, also mit dem Zeitpunkt der erfüllten Voraussetzungen (LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7 f.). 4.1.7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Halle A im Jahr 1984 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde. Die rechtsgültige Brandversicherungssumme war indessen bereits im August 1975 bekannt.