Mithin darf eine verjährte (Steuer-) Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann eine verjährte Forderung freiwillig erfüllt werden, und auch ein Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung ist nicht denkbar. Das Recht ist daher verwirkt, und nach Eintritt der Verjährung besteht nicht einmal mehr eine Naturalobligation (zum Ganzen: Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. Zürich 2012, S. 276 m.H.).