Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert. Im öffentlichen Recht ist die Wirkung der Verjährung m.a.W. extinktiv und vom Richter von Amts wegen zu beachten. Mithin darf eine verjährte (Steuer-) Forderung durch das Gemeinwesen – anders als durch den zivilrechtlichen Gläubiger – überhaupt nicht mehr, auch nicht verrechnungsweise, geltend gemacht werden.