Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb, 112 Ia 260 E. 5 m.H.). Dies gilt auch für die rechtskräftige Veranlagung von Gebühren (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5b; LGVE 1982 II Nr. 2 E. 7). Der Eintritt der Verjährung führt im öffentlichen Recht zum umfassenden Untergang der Forderung – dies im Unterschied zum Zivilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Klagbarkeit bzw. Erzwingbarkeit der Forderung verhindert.