Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz jedoch auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2). Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 311 E. 4a mit Hinweisen;