sie wurde erst im Jahr 2008 vorgenommen. 4.1.5. Das KR77 enthält keine Verjährungsfristen. Das kantonale Gebührengesetz (GebG; SRL Nr. 680) findet auf den Sachverhalt (noch) keine Anwendung, da dieses Gesetz erst im Jahr 1994 in Kraft getreten ist und keine rückwirkende Anwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz jedoch auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt.